Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag endet
- wenn er mit einem Monatsersten begonnen hat: ein Jahr nach diesem Zeitpunkt
- wenn er zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat: mit dem nächstfolgenden Monatsersten nach Ablauf eines Jahres
Um keine Versicherungslücke entstehen zu lassen, hat der Gesetzgeber eine automatische Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr vorgesehen, wenn der Vertrag nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wurde.
Kasko-, Rechtsschutz- und Insassenunfallversicherung
Als Privatperson ("Verbraucher") können Sie Ihre Kasko-, Rechtsschutz- und Insassenunfallversicherung jedenfalls zum Ende des dritten Jahres nach Vertragsbeginn oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen (gemäß § 8 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz). Die Kündigung muss schriftlich und mindesten einen Monat vorher erfolgen.
Darüber hinaus besteht eine jährliche Kündigungsmöglichkeit nur dann, wenn dies vereinbart wurde (siehe Bedingungen Ihres bisherigen Versicherers).